Satzung

Förderverein Hainschule e.V.

Satzung

(neugefasst mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.01.2024)

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Förderverein Hainschule e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bamberg eingetragen.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg.
  • Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August.

2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein hat den Zweck, durch finanzielle und ideelle Förderung die vielfältige Erziehungs- und Bildungsarbeit für Kinder der Hainschule in Bamberg zu unterstützen.
  • Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die in (1) und (2) genannten Zwecke verwirklicht der Verein unter anderem durch

die Erweiterung und Vertiefung des Bildungsangebotes der Schule,

die Ergänzung von Sport- und Freizeitmöglichkeiten,

die Betreuung und Förderung von Kindern (auch im außerschulischen Raum) und

die Vertretung der schulischen Anliegen in der Öffentlichkeit.

3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, seine Zwecke zu fördern.
  • Die Aufnahme ist in Textform beim Verein zu beantragen. Der Vorstand entscheidet dann über die Aufnahme und teilt das Ergebnis der Entscheidung dem/der Antragsteller:in mit.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
  • Der Austritt ist nur zum Ende jedes Geschäftsjahres (31. Juli) zulässig. Er erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  • Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins oder die Vereinsinteressen begeht. Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied mitzuteilen.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung in Schriftform oder Textform unter Hinweis auf die Folgen mit seiner Beitragsleistung für mehr als drei Monate im Rückstand ist.

4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen aufgebracht werden.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
  • Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden beschließt im Einzelfall der Vorstand. In Eilfällen, die eine sofortige Entscheidung notwendig machen, kann der/die Vorsitzende alleine entscheiden. Er/Sie gibt solche Entscheidungen in der nächsten Sitzung des Vorstandes bekannt.

5 Organe

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

6 Vorstand

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ende der Amtsperiode bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Der Vorstand besteht aus:
  1. dem/der Vorsitzenden
  2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeiste:rin
  4. dem/der Schriftführer:in
  • Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Die Beschlussfassung kann auch in Textform im Umlaufverfahren erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären. Eilverfügungen des/der Vereinsvorsitzenden nach § 4 (3) Satz 2 bleiben davon unberührt.
  • Der Vorstand muss durch den/die Vorsitzende:n und durch den/die Schatzmeister:in bei der Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr erstatten und die Haushaltsrechnung vorlegen.
  • Die Schulleitung und der Elternbeirat der Hainschule Bamberg können an den Sitzungen des Vorstandes auf Einladung mit beratender Stimme teilnehmen.

7 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzende:n, dessen/deren Stellvertreter:in und dem/der Schatzmeister:in. Diese vertreten den Verein jeweils zu zweit nach außen.

8 Erweiterter Vorstand

  • Der Vorstand kann durch Beisitzer:innen ergänzt werden. Der Vorstand und die Beisitzer:innen bilden den erweiterten Vorstand.
  • Die Beisitzer:innen werden vom Vorstand für jeweils zwei Jahre berufen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Berufung ist jederzeit widerrufbar.
  • Die Beisitzer:innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

9 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  • Jede Mitgliederversammlung muss vom/von der Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden.
  • Versammlungsleiter:in ist der/die Vorsitzende und bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer:in nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, es sei denn aus dieser Satzung ergibt sich eine abweichende Regelung.
  • Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl eines/r Rechnungsprüfers:in
  3. Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und der Berichte des/r Rechnungsprüfers:in
  4. nach Rücktritt oder Tod eines Vorstandsmitgliedes die Nachwahl für den frei gewordenen Sitz für die nächste allgemeine Wahl des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder

10 Rechnungsprüfer:in

  • Der/die Rechnungsprüfer:in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Der/die Rechnungsprüfer:in hat die Kassenführung sowie die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes aufgrund der Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

11 Ehrenamtlichkeit

  • Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Erstattungen an Vereinsmitglieder beschränken sich auf den Ersatz entstandener Aufwendungen.
  • Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf niemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

12 Protokollführung

Über alle Beschlüsse der Organe des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden bzw. dem/der jeweiligen Versammlungsleiter*in und vom/von der Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.

13 Satzungsänderung

  • Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.
  • Satzungsänderungsvorschläge müssen bei der Einladung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.
  • Alle Satzungsänderungen sind unverzüglich nach Beschlussfassung beim Registergericht anzumelden und dem Finanzamt Bamberg mitzuteilen.

14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  • Im Falle der Auflösung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Mittagsbetreuung Hainschule e.V., das dieser unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich für seine Jugend- und Erziehungsarbeit zu verwenden hat.
  • Der Beschluss über die Vereinsauflösung ist unverzüglich beim Registergericht anzumelden und dem Finanzamt Bamberg mitzuteilen.

 

Bamberg, 30.01.2024